Pflegegeld
In Österreich gibt es für betreuungsbedürftige Personen das sogenannte Pflegegeld. Aber wer kann es beantragen und in welcher Höhe?
Pflegegeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Menschen mit einer körperlichen, geistigen, psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung – unabhängig von ihrem Alter. Sie soll den Betroffenen ermöglichen, ein weitgehend unabhängiges und selbstbestimmtes Leben in der vertrauten Umgebung zu führen. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegebedarf ab. Letzterer bestimmt, welche Leistungen notwendig sind, damit ein kranker oder behinderter Mensch im Alltag bestmöglich gesundheitlich versorgt ist. Dazu zählen Betreuungs- bzw. Hilfsmaßnahmen wie z.B. die tägliche Körperpflege, das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Einnahme von Medikamenten. Auch die Anleitung und Beaufsichtigung von Betroffenen bei bestimmten Aufgaben, wie z.B. dem selbstständigen Anziehen oder dem Gang zur Toilette, gehören dazu.
Höhe des Pflegegeldes
Wie hoch der Pflegebedarf ist und wie viel Geld der Bedürftige bekommt, wird vom jeweiligen Versicherungsträger mittels Gutachter entschieden. Die Höhe der finanziellen Leistung richtet sich nach der Pflegestufe. Unabhängig von Einkommen, Vermögen und Ursache der Pflegebedürftigkeit wird das Pflegegeld zwölfmal im Jahr im Nachhinein ausbezahlt. In den meisten Fällen stellt es nur einen Beitrag zu den tatsächlichen Pflege- und betreuungskosten dar, den Rest müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige selbst bestreiten.
Pflegegeldverfahren
Wie kommt man nun zum Pflegegeld? Wenn Sie pflege- oder betreuungsbedürftig sind oder einen solchen Familienangehörigen haben, müssen Sie zunächst einen Antrag beim jeweiligen Versicherungsträger stellen. Das Formular dazu erhalten Sie bei der Pensionsversicherung, der Arbeiterkammer, Ihrem Hausarzt, in Ihrer Gemeinde oder online (www.help.gv.at). In weiterer Folge sucht der Gutachter, z.B. ein Arzt oder eine Pflegekraft, die betroffene Personzu Hause, im Pflegeheim oder in seltenen Fällen im Krankenhaus auf. Er erkundigt sich beim Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen (und der zuständigen Betreuungsperson) über den Hilfsbedarf bzw. die jeweilige Situation, erhebt die Krankengeschichte und definiert so den Pflegebedarf. Die Entscheidung über die tatsächliche Pflegestufe wird letztlich jedoch von einem Juristen, der zuständigen Behörde oder einem Richter gefällt.
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