24-Stunden-Pflege zu Weihnachten

Okt 31, 2018 | Allgemein, Infos für Betreuungsuchende, Infos für PersonenbetreuerInnen

Haben Sie pflegebedürftige Eltern, Großeltern oder Partner? Dann kennen Sie die Thematik vermutlich: In der Weihnachtszeit gibt es oft eine Menge zu tun. Das alljährliche Geschenkebesorgen, Weihnachtsessen planen, Vorbereiten, Dekorieren und die unzähligen Besuche bei Familie und Verwandtschaft haben es oft in sich. Sind Sie dann auch noch krank, kann es ganz schön stressig werden. Lassen Sie sich unterstützen, wir – die Wirtschaftskammer, die Vermittlungsagenturen und die Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer – sind für Sie da!

Die passende 24-Stunden-Pflege finden

Ob Kurzzeitpflege, Überleitungspflege, Ersatzpflege oder Urlaubspflege – unsere Personenbetreuer und Personenbetreuerinnen unterstützen Sie in jeder Lebenslage. Das vollständige und aktuelle Online-Firmenverzeichnis für Vermittlungsagenturen in Österreich finden Sie hier:

Online-Firmenverzeichnis für Vermittlungsagenturen in Österreich

Leistungen in der 24-Stunden-Pflege

Haben Sie bisher noch keine Pflege- oder Betreuungsdienste in Anspruch genommen, stellt sich natürlich zunächst die Frage: Was dürfen die in der 1- bis 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer eigentlich? Sprich: Welche Leistungen dürfen Sie erwarten? Grundsätzlich richtet sich die Betreuung, Begleitung und Unterstützung im Alltag ganz an den Bedürfnissen der zu Betreuenden aus und reicht von der Zubereitung der Mahlzeiten über Wäschewaschen und Reinigungstätigkeiten bis hin zum Betreuen der Tiere und Pflanzen. Liegen keine medizinischen Hinderundsgründe dafür vor, dürfen die Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer zudem beim Essen und Trinken unterstützen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft helfen, beim Anziehen und Ausziehen unterstützen und beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen und Niederlegen helfen. In Österreich gilt: Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer dürfen außerdem einzelne pflegerische und ärztliche Tätigkeiten wie Tablettenverabreichen oder Verbändeanlegen übernehmen, wenn ihnen diese von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden. Hierzu zählt auch das Messen des Blutzuckerspiegels und das Verabreichen subkutaner Insulininjektionen. Kurz zusammengefasst:

Folgende Leistungen dürfen Personenbetreuende im Rahmen der 24-Stunden-Pflege durchführen:

  • Mahlzeiten zubereiten
  • Wäsche waschen
  • im Haushalt helfen
  • Reinigungstätigkeiten erledigen
  • Besorgungen und Botengänge erledigen
  • Tiere und Pflanzen betreuen
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen leisten
  • bei der Gestaltung des Tagesablaufs unterstützen
  • Gesellschaft leisten
  • bei der Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte unterstützen
  • bei diversen Aktivitäten begleiten

Solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, dürfen sie zudem:

  • beim Essen und Trinken unterstützen
  • bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft helfen
  • beim Anziehen und Ausziehen unterstützen
  • beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen und Niederlegen helfen

Pflegerische und ärztliche Tätigkeiten in der 24-Stunden-Pflege:

  • Medikamente wie Tabletten verabreichen
  • Bandagen und Verbände anlegen und wechseln
  • Blut zur Messung des Blutzuckerspiegels abnehmen
  • subkutane Insulininjektionen verabreichen
  • subkutane Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln verabreichen
  • einfache Licht- und Wärmeanwendungen durchführen

Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Dann stellt sich natürlich die Frage der Finanzierung. Gerade die 24-Stunden-Betreuung ist aufgrund der hohen Aufwände kostenintensiv. Dennoch soll sie auch leistbar sein. Das stellt viele Menschen vor eine Herausforderung. Unterstützung können Sie beispielsweise vom Bund erhalten – in Form von Pflegegeld und einer Förderung.

Anspruch auf Pflegegeld haben Sie, wenn

  • ständiger Betreuungsbedarf wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung besteht, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und
  • ständige Pflegebedürftigkeit besteht (zumindest 65 Stunden im Monat) und
  • der gewöhnliche Aufenthaltsort in Österreich liegt (unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz möglich).

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach der Pflegestufe bzw. dem Pflegebedarf und wird im Rahmen einer Begutachtung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin festgelegt. Ausbezahlt wird es zwölfmal pro Jahr im Nachhinein.

Die Pflegestufen im Überblick

  • Pflegestufe 1 (mehr als 65 Stunden Pflegebedarf): 157,30 Euro
  • Pflegestufe 2 (mehr als 95 Stunden Pflegebedarf): 290,00 Euro
  • Pflegestufe 3 (mehr als 120 Stunden Pflegebedarf): 451,80 Euro
  • Pflegestufe 4 (mehr als 160 Stunden Pflegebedarf): 677,60 Euro
  • Pflegestufe 5 (mehr als 180 Stunden Pflegebedarf): 920,30 Euro
  • Pflegestufe 6 (mehr als 180 Stunden Pflegebedarf):285,20 Euro
  • Pflegestufe 7 (mehr als 180 Stunden Pflegebedarf):688,90 Euro

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360516.html

Anspruch auf eine Förderung für die 24-Stunden-Pflege vom Bund haben Sie, wenn

  • die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss,
  • Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht,
  • das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt und
  • die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer eine theoretische Ausbildung nachweisen kann, die einer Heimhilfe entspricht oder mindestens sechs Monate lang die Betreuung einer pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

Höhe der Förderung für die 24 Stunden Pflege

Durch die Zuschüsse der Länder können die Förderungsbedingungen je Bundesland variieren. Alle Informationen dazu finden Sie bei den jeweiligen Ämtern der Landesregierungen:

Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten der 24-Stunden-Pflege

Die durch die 24-Stunden-Betreuung anfallenden Kosten wie Vermittlungskosten, Arzneimittel, Pflegemittel oder Kosten für das Betreuungspersonal sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen im Folgejahr steuerlich absetzbar. Erhaltene Zuschüsse wie das Pflegegeld oder die Förderung durch den Bund werden hiervon abgezogen. Geltend machen können Sie dies im Namen der betreuten Person oder als alleinverdienender Ehepartner bzw. als alleinverdienende Ehepartnerin.

Fragen zur 24-Stunden-Betreuung?

Haben Sie weitere Fragen zum Ablauf der 24-Stunden-Betreuung, helfen Ihnen unsere Vermittlungsagenturen sowie Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer gerne weiter.

Weiterführende Links

HausbetreuungsgesetzMerkblatt vom Sozialministerium – Was dürfen PersonenbetreuerInnen in der 24-Stunden-BetreuungInformationen zur Förderung der 24-Stunden-BetreuungInformationen zum PflegegeldSteuerliche Absetzbarkeit der Kosten der 24-Stunden-Pflege