Förderungen für 1 – 24 h-Betreuung

Jul 26, 2018 | Allgemein, Infos für Betreuungsuchende

Betreuungsbedürftige und ihre Angehörige können im Rahmen einer 24h-Betreuung eine Förderung in Anspruch nehmen. Die Förderung der 24h-Betreuung kann entweder auf

  • Bundesebene – beim Sozialministeriumsservice der jeweiligen Landesstelle – oder
  • auf Landesebene – d.h. bei der Niederösterreichischen Landesregierung –

beantragt werden.

 

Welche Kriterien muss der Antragsteller erfüllen?

  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung (muss jener der Heimhilfe entsprechen) nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben.

Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

 

Gibt es eine Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro und erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte angehörige Person um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Person um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen finanzielle Unterstützungen wie Pflegegeld, Familienbeihilfe etc.

Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

 

Förderhöhe

Bei der Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gibt es zwei mögliche Arbeitsverhältnisse mit PersonenbetreuerInnen: eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bei selbständigen PersonenbetreuerInnen: bis zu 550 Euro monatlich (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
  • bei unselbständigen PersonenbetreuerInnen bis zu 1.100 Euro monatlich (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

 

Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

Die Betreuungskosten und Aufwendungen (z.B. Vermittlungskosten, Kosten für die PersonenbetreuerInnen, Pflegemittel etc.) können im Folgejahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Steuerfreie Zuschüsse, z.B. das Pflegegeld oder die Förderung der 24-Stundenbetreuung, werden dabei abgezogen.

 

Weiterführende Links

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Landesregierung NÖ

Sozialministeriumstelle Niederösterreich

HELP.GV