Vermittlungsagenturen

Juli 13, 2018 | Infos für Betreuungsuchende

Vermittlungsagenturen helfen betreuungsbedürftigen Personen und ihren Angehörigen bei der Auswahl einer qualifizierten Personenbetreuerin. Vor Beginn jedes Betreuungsverhältnisses werden die Bedürfnisse und Anforderungen der Kundinnen und Kunden im persönlichen Gespräch ermittelt und danach die dafür geeignete Personenbetreuungskraft gewählt. Sie achten auf ausreichende Deutschkenntnisse, die nötige Ausbildung und entsprechende Erfahrung.

Für Vermittlungsagenturen gelten strenge Standes- und Ausübungsregeln.

Gute Vermittlungsagenturen verstehen sich als organisatorische und fachliche Begleitung über die gesamte Dauer eines Betreuungsverhältnisses, sowohl für selbständige Personenbetreuerinnen als auch Kundinnen und Kunden. Sie sind die professionelle Schnittstelle zwischen beiden Seiten. Oft bieten sie über die reine Vermittlung hinausgehende Leistungen an, etwa regelmäßige Kontrollbesuche, die laufende Dokumentation oder die Unterstützung bei Meldungen und Anträgen. Sie unterstützen Personenbetreuerinnen in organisatorischen und vertraglichen Belangen sowie bei Weiterbildung und Schulungen.

Vermittlungsagenturen gehen mit Kundinnen und Kunden das Betreuungsverhältnis mittels eines Vermittlungsvertrages ein, die Zusammenarbeit zwischen der selbständigen Personenbetreuerin und der Agentur ist in Form eines Betreuungsvertrages geregelt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der selbständigen Personenbetreuerin und der Vermittlungsagentur wird in Form eines Organisationsvertrages festgehalten.

Selbständige Personenbetreuerinnen sind verpflichtet, ihre steuerlichen und Sozialabgaben selbständig zu begleichen, da sie Unternehmerinnen sind. Es ist jedoch rechtlich möglich, dass eine Vermittlungsagentur beispielsweise die SVA-Beiträge treuhänderisch für selbständige Personenbetreuerinnen entgegennimmt und an die zuständige Stelle weiterleitet. Dies muss jedoch einvernehmlich, transparent und leicht nachvollziehbar VOR der Vertragsunterzeichnung zwischen der selbständigen Personenbetreuerin und der Vermittlungsagentur schriftlich geregelt sein.

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